(Stand 31.12.2019, Rechtsänderungen vorbehalten)
Prüfschema für die Beurteilung einer sonstigen Leistung als Ausgangsumsatz
Jimmy Suprano und Jack Tenorino sind zwei international bekannte Jazz-Musiker, die sich in Landau niedergelassen haben, weil es sie sehr an Sizilien erinnert. Dort haben sie Ihr Studio errichtet und planen ebenso Ihre Touren. Am 18.06.20 erhielten die beiden einen Anruf von Rainer Zufall. Da sie sich bereits auf verschiedenen Network Partys gesehen hatten, war es kein Problem für Rainer die beiden zu erreichen. Die Musiker sollten am 18.07.20 auf seiner Geburtstagsfeier auftreten. Nachdem man sich über die Gage einig war, stand das Ganze fest.
An den Tour-Tagen, wenn Jimmy und Jack nicht im Studio sein können, vermieten sie es an andere Musiker. Vom 13.07.20 – 26.07.20 wurde das Studio an Dorian Kupferdraht vermietet. Dorian zahlte für 2 Wochen 2.380€ inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. Der zahlte die Miete zwei Tage vorher.
Am 18.07.20 war es dann soweit, dass Jimmy Suprano und Jack Tenerino auf Rainers Geburtstagsfeier auftraten und eine wunderbare Jazz Session ablegten. Rainer zahlte hierfür am selben Abend noch 5.950€. Beiden gab er noch jeweils 200€ mit den Worten „Danke, dass es noch so kurzfristig geklappt hat“. Suprano und Tenorino sind Sollversteuerer und Monatszahler.
Wie prüfe ich einen Sachverhalt umsatzsteuerlich?
Das Schema zur Umsatzsteuerprüfung ist im Normalfall immer wie folgt:
- Umsatzart
- Umsatzort
- Steuerbarkeit
- Steuerpflicht
- Steuersatz
- Bemessungsgrundlage/Umsatzsteuer
- Steuerentstehung
- Steuerberichtigung
Der Sachverhalt wird separiert und für jeden einzelnen Umsatz bzw. Geschäftsvorfall wird grundsätzlich dabei dieses Schema angewandt.
Prüfung des Konzerts
Umsatzart
Es liegt eine sonstige Leistung durch Tun (Konzert) vor gemäß §3 (9) S. 1 UStG.
Umsatzort
Der Ort ergibt sich aus dem Unternehmersitzprinzip gemäß §3a (1) S. 1 UStG, somit Landau, da dort das Unternehmen der Künstler ansässig ist.
Steuerbarkeit
Es handelt sich hierbei um eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer (Suprano & Tenorino) im Rahmen des Unternehmens (Grundgeschäft: Musiker) gegen Entgelt (Gage) im Inland (Landau §1 (2) S. 1 UStG) vollzogen wird, wodurch der Umsatz steuerbar nach §1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG ist.
Steuerpflicht
Es liegt keine Steuerbefreiung nach §4 UStG vor, somit ist der Umsatz steuerpflichtig.
Steuersatz
Es gilt der Regelsteuersatz iHv 19% gemäß §12 (1) UStG.
Bemessungsgrundlage und USt
Der Umsatz bemisst sich am Entgelt, wobei Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten abzüglich der gesetzlich richtigen Umsatzsteuer §10 (1) S. 1 + 2 UStG. Trinkgelder an den Unternehemer zählen zum Entgelt 10.1 (5) S. 1 UStAE.
„Alles“ | 6.150€ |
./. USt | 981,53€ |
= BMG | 5.168,07€ |
Steuerentstehung
Die Steuer entsteht nach vereinbarten Entgelten(Sollversteuerer) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist (18.07.20, VAZ Juli) gemäß §13 (1) Nr. 1 a) S.1 UStG, also mit Ablauf Juli 20.
Steuerberichtigung
Eine Steuerberichtigung ist nicht vorzunehmen, da nicht mehrere VAZ „beteiligt“ sind.
Prüfung der Vermietung
(Achtung: Hierbei handelt es sich um eine grundlegendes Beispiel zur Vorgehensweise. Komplexitäten wie die Prüfung §9 UStG werden hier nicht besprochen.)
Umsatzart
Bei der Vermietung des Studios an DK handelt es sich um eine sonstige Leistung durch Dulden §3 (1) S. 1 + 2 UStG. Die Nebenkosten sind Nebenleistungen zur Hauptleistung (Vermietung) und teilen sich das umsatzsteuerliche Schicksal 3.10 (5) S. 1 + 3 UStAE.
Umsatzort
Der Ort bestimmt sich anhand des Lageortprinzips, da die Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück steht §3a (3) Nr. 1 S. 2 a) UStG. Demnach ist der Ort dort, wo sich das Grundstück befindet, also Landau §3a (3) Nr. 1 S. 1 UStG.
Steuerbarkeit
Es handelt sich um eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer (Suprano & Tenorino) im Rahmen des Unternehmens (Grundgeschäft: Vermietung) gegen Entgelt (Miete) im Inland (Landau, §1 (2) S. 1 UStG) vollzogen wird, wodurch diese gemäß §1 (1) Nr. 1 UStG steuerbar ist.
Steuerpflicht
Es liegt keine Steuerbefreiung nach §4 UStG vor.
(Achtung: Fürs Erste genügt hier diese Prüfung als Veranschaulichung.)
Steuersatz
Es gilt der Regelsteuersatz iHv. 19% gemäß §12 (1) UStG
Bemessungsgrundlage und USt
Der Umsatz bemisst sich am Entgelt, wobei Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der gesetzlich richtigen USt §10 (1) S. 1 + 2 UStG.
„Alles“ | 2.380€ |
./. UST | 380€ |
= BMG | 2.000€ |
Steuerentstehung
Die Steuer entsteht bei vereinbarten Entgelten (Sollversteuerer) grundsätzlich mit Ablauf des VAZ, in dem die Leistung erbracht worden ist §13 (1) Nr. 1 a) S.1 UStG (13.07.20 – 26.07.20, VAZ Juli 20). Allerdings wurde das Entgelt vorher vereinnahmt („zwei Tage vorher bezahlt“), wodurch die Steuerentstehung mit dem Ablauf des VAZ entsteht, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (VAZ Juli 20) gemäß §13 (1) Nr. 1 S. 4 UStG.
Steuerberichtigung
Eine Steuerberichtigung ist nicht vorzunehmen, da nicht mehrere VAZ „beteiligt“ sind.
Take aways
- §3 (9) S. 1 „Tun“/ + Satz 2 „Dulden“/“Unterlassen“
- §3a Unternehmersitz-/Empfängersitz-/Lageort-/Tätigkeitsortprinzip
- §1(1) Nr. 1 soL, Unternehmer, Rahmen d. U., Entgelt, Inland (§1 (2) S.1)
- Steubefreiung §4 UStG?
- 19% / 7% §12 UStG
- BMG + USt §10 (1) S. 1 + 2 UStG
- Steuerentstehung §13 (1) UStG
- Nebenleistung zur Hauptleistung AE 3.10 (5) S. 1 + 3 UStAE
- Trinkgeld 10.1 (5) S. 1 oder S. 3 UStAE